Wettbewerbsverbot
Wenn in Ihrem Geschäftsführer:innen-Dienstvertrag oder in Ihrem Gesellschaftsvertrag ein Wettbewerbsverbot geregelt ist, prüfen wir für Sie, ob und in welchem Umfang dieses wirksam ist. Problematisch sind insbesondere nachvertragliche Wettbewerbsverbote, wenn dies neue Tätigkeiten der ausgeschiedenen Geschäftsführerin oder des ausgeschiedenen Geschäftsführers oder der Gesellschafterin bzw. des Gesellschafters stark einschränken.
Selbst wenn es keine expliziten vertraglichen Wettbewerbsverbote gibt, können sich solche aber aus Treuepflichten eines Gesellschafters ergeben. So darf kein:e Gesellschafter:in Geschäftschancen ihrer/seiner Gesellschaft beeinträchtigen, in dem willkürlich Aufträge auf eine andere Gesellschaft umgeleitet werden.
Wenn ein:e Gesellschafter:in gegen ein Wettbewerbsverbot verstößt, kann die Gesellschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes tätig werden und Betroffenen deren Tätigkeiten unmittelbar verbieten lassen.
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