Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses

Eine ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages ist möglich, wenn sie vertraglich geregelt wurde oder das Gesetz – je nach Gesellschaftsform - diese zulässt. In der GmbH ist die ordentliche Kündigung nur möglich, wenn sie im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Gibt es keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit, kommt ggf. eine außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Vorliegen eines wichtigen Grundes:
  • Unheilbares Zerwürfnis zwischen den Gesellschafter:innen

  • Verletzungen des Vertrauensverhältnisses

  • Beleidigungen, Ehrverletzungen, Verleumdungen

  • Eigenmächtige Entnahmen/Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen

  • Geschäftsschädigende Handlungen

  • Alkohol, Drogensucht, schwere Krankheit

Ob wichtige Gründe vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden. Gründe, die nicht ausreichen:
  • Nichtgenehmigung von Jahresabschlüssen

  • Verweigerung der Aufnahme neuer Gesellschafter:in

  • Geltendmachung von Zahlungsansprüchen der Gesellschaft gegen Gesellschafter:in, die berechtigt sind

  • Verhinderung von lukrativen Geschäften durch ein Veto

Rechtsfolge ist, dass die oder der Kündigende ausscheidet und Anspruch auf eine Abfindung (hier Abfindung bitte Verlinkung auf die Seite Abfindung) hat. In der GmbH führt die Kündigung nicht direkt zum Ausscheiden, sondern die Geschäftsanteile des Kündigenden müssen durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung eingezogen werden.

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