Abfindung

Wer aus einer Gesellschaft durch Kündigung oder Ausschluss ausscheidet, hat gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Die Höhe der Abfindung bestimmt sich zunächst nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages oder sonst nach dem Gesetz. Bei sogenannten Buchwertklauseln kommt es nach unserer Erfahrung häufig vor, dass die danach errechnete Abfindung und der tatsächliche Wert so weit voneinander abweichen, dass die Klausel unwirksam sein kann. Ist das der Fall, ist für die Abfindung grundsätzlich der Verkehrswert und somit der Ertragswert maßgeblich.

Wir haben in unserer jahrelangen Beratungspraxis noch keinen einzigen Fall erlebt, in dem über die Höhe der Abfindung nicht (erbittert) gestritten wurde. Unabhängig davon, ob Sie selbst ausgeschieden sind oder Streit mit einem ausgeschiedenen Gesellschafter haben, wir beraten Sie umfassend bei der Frage,

  • ob eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel wirksam ist,

  • wann die Abfindung zur Zahlung fällig wird,

  • bei der Ermittlung des konkreten Abfindungsbetrages

  • und natürlich auch, wie sich strategisch am besten verhalten sollten!

Wir arbeiten mit auf Unternehmensbewertungen spezialisierten Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen an unserer Seite und können Ihre Fragen zügig und konkret beantworten!

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