Ausschluss aus dem Gesellschafterkreis
Ein:e Gesellschafter:in kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn der weitere Verbleib im Gesellschafterkreis unzumutbar geworden ist.
Gründe können sein:
Unheilbares Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern
Verletzungen des Vertrauensverhältnisses
Beleidigungen, Ehrverletzungen, Verleumdungen
Eigenmächtige Entnahmen bzw. Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen
Geschäftsschädigende Handlungen
Alkohol, Drogensucht, schwere Krankheit
Selbst wenn die Vorwürfe im Einzellfall ausreichen, eine:n Geschäftsführer:in abzuberufen, liegt die Hürde, diese:n auch noch als Gesellschafter:in auszuschließen, noch einmal höher. Der Ausschluss kann relativ sicher betrieben werden, wenn der oder dem betroffenen Gesellschafter:in Untreue, Unterschlagung oder Betrug nachgewiesen werden können, beispielsweise eigenmächtige Überweisungen vom Geschäftskonto an sich selbst.
Aus unserer Erfahrung werden jedoch auch nicht selten wichtige Gründe vorgeschoben, um eine:n Mitgesellschafter:in aus der Gesellschaft zu drängen, die aber tatsächlich gar nicht vorliegen oder jedenfalls keinen Ausschluss rechtfertigen.
Abhängig von der Gesellschaftsform und den Regelungen im Gesellschaftsvertrag erfolgt der Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss oder durch einseitige Erklärung. Der Ausschluss kann auch Folge der Kündigung des Gesellschaftsvertrages sein.
Da das Gesetz und der Gesellschaftsvertrag häufig Fristen regeln, innerhalb derer dieser Beschluss gerichtlich angegriffen werden muss, ist für betroffene Gesellschafter:innen Eile geboten. Wenn Ihnen der Ausschluss droht, kann häufig eine einstweilige Verfügung helfen, die Pläne Ihrer Mitgesellschafter:innen zu verhindern.
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