Abberufung und Niederlegung des Geschäftsführeramts

Die Beendigung eines Geschäftsführeramts erfolgt entweder nach § 38 Abs. 1 GmbHG durch mehrheitlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung oder dadurch, dass die oder der Geschäftsführer:in ihr oder sein Amt niederlegt. Die Niederlegung bedarf einer entsprechenden Erklärung gegenüber den Mitgesellschafter:innen.

Wichtig ist, dass die Niederlegung nicht mit sofortiger Wirkung, sondern mit Wirkung der Austragung aus dem Handelsregister erklärt wird. Nur dann kann der ausscheidende Geschäftsführer die Abberufung selbst über einen Notar zum Handelsregister anmelden.

Bei der streitigen Abberufung in der Gesellschafterversammlung bedarf es eines mehrheitlichen Beschlusses. Wie groß diese Mehrheit ist, hängt von dem Gesellschaftsvertrag ab. Ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer auch gleichzeitig Gesellschafter:in, kann diese:r einem Stimmrechtsverbot unterliegen, § 47 Abs. 4 GmbHG.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Ihnen mitteilen, ob die Vorwürfe voraussichtlich für eine Abberufung ausreichen oder nicht. Wollen Sie sich gegen eine drohende Abberufung wehren, weil die Vorwürfe nicht zutreffend sind, können wir die Abberufung mit einer einstweiligen Verfügung im Normalfall verhindern.

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