Auskunfts- und Einsichtnahmerechte

Wenn Sie ein/e GmbH- oder OHG- bzw. GbR- Gesellschafter:in sind, stehen Ihnen schon nach den gesetzlichen Regelungen weitreichende Auskunfts- und Einsichtnahme-Rechte gegenüber der Gesellschaft zu. Diese umfassen beispielswiese Informationen bezüglich

  • sämtlicher Verträge,

  • Buchhaltungsunterlagen,

  • Tochtergesellschaften,

  • Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten,

  • Bankunterlagen,

  • Kontoauszügen,

  • E-Mails.

Die Auskunfts- und Einsichtsrechte werden gegenüber der/dem Geschäftsführer:in der Gesellschaft geltend gemacht. Diese:r hat stets zu prüfen, ob dadurch Interessen der Gesellschaft verletzt werden. Im Zweifelsfall muss der Fall der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

Auskunft und Einsicht können nach § 51a GmbHG verweigert werden, wenn die Gefahr besteht, dass die/der Gesellschafter:in sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft hierdurch ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird. Diese Verweigerung bedarf zwingend der Zustimmung der Gesellschafter:innen.

Unsere Erfahrung zeigt, dass häufig Streit darüber entsteht, ob Gründe für die Verweigerung zu Recht bestehen oder vorgeschoben sind. Durch unsere jahrelange Erfahrung können wir beurteilen, ob Verweigerungsgründe tatsächlich bestehen oder konstruiert sind und eine gerichtliche Entscheidung über die Verweigerung nach § 51 b GmbHG Erfolg verspricht.

Die gesetzlichen Auskunfts- und Einsichtsrechte der Kommanditistin bzw. des Kommanditisten sind nach § 166 Abs. 1 HGB im Vergleich dazu stark eingeschränkt. Er darf lediglich eine Kopie des Jahresabschlusses anfordern und die darin enthaltenen Angaben überprüfen lassen. Ggf. ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag noch weitere Rechte.

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